Satzung des Vereins Werbering Hamborn e.V. 

§ 1 Name und Sitz

Der Werbering Hamborn e.V. hat seinen Sitz in Duisburg-Hamborn.

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

Zweck des Werbering Hamborn e.V. ist die gemeinschaftliche Werbung im Interesse der Bevölkerung und der Wirtschaft im Stadtteil Hamborn der Stadt Duisburg sowie die Interessenvertretung gegenüber der Stadt bei allgemeinen kommunalen Belangen, insbesondere im Bereich der Stadtplanung und der Organisation des fließenden und ruhenden Verkehrs mit dem Ziel, eine Verbesserung der Verhältnisse im Hamborner Raum zu erreichen.

Der Zweck des Werbering Hamborn e.V. ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.

§ 3 Organe

Organe der Werbering Hamborn e.V. sind die Mitgliederversammlung, der Beirat und der Vorstand.

§ 4 Mitgliederversammlung

Der Vorstand hat mindestens einmal im Jahr eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, in der der Geschäftsbericht für das vergangene Jahr zu erstatten ist. Die ordentliche Mitgliederversammlung soll innerhalb von zehn Monaten nach Ablauf eines Geschäftsjahres stattfinden.

Der Vorstand muß eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Interesse des Werbering Hamborn e.V. es erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt wird.

Die Einberufung jeder Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich unter Mitteilung des Tagesordnung mit einer Einladungsfrist von mindestens 5 Tagen.

Die gefaßten Beschlüsse sind in Niederschriften festzuhalten, die von zwei Mitgliedern des Vorstandes zu unterzeichnen sind.

§ 5 Beirat

Die Mitglieder des Beirates werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie sind wiederwählbar. Der Beirat besteht aus mindestens 3 Mitgliedern.

Sinkt die Zahl der Beiratsmitglieder unter drei, so hat innerhalb von 90 Tagen eine außerordentliche Mitgliederversammlung nachzuwählen, bis die Beiratszahl erreicht ist.

Beirat und Vorstand beschließen gemeinsam durchzuführende Werbemaßnahmen. An weiteren Beschlüssen nimmt der Beirat teil, sofern diese Satzung es vorschreibt.

§ 6 Vorstand

Der Vorstand besteht aus drei Personen, dem 1. und 2. Vorsitzenden und dem Kassierer. Der Verein wird durch jeweils zwei Mitgliedern des Vorstandes gerichtlich und außerordentlich vertreten.

Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf jeweils 3 Jahre gewählt. Sie sind wieder wählbar. Scheidet ein Vorstandsmitglied während dieser Wahlperiode aus, so ist innerhalb von 90 Tagen eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit dem Zweck einer Ergänzungswahl für das ausgeschiedene Vorstandsmitglied einzuberufen. Für die Zwischenzeit werden die Geschäfte des ausgeschiedenen Vorstandes kommissarisch von dem Lebensjahren jüngsten Vorstandsmitglied geführt.

Die Vorstandsmitglieder arbeiten ehrenamtlich. Sie erhalten keine Aufwendungsentschädigung. Nur nachgewiesene Auslagen werden ersetzt.

§ 7  Mitgliederschaft

Mitglieder des Werbering Hamborn e.V. können Handels- und Handwerksbetriebe, Banken und Einzelpersonen werden, welche an der Förderung des Werbering Hamborn e.V. interessiert sind. Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand.

Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres zulässig. Er ist bis am 15. November schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.

Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch an den Werbering Hamborn e.V. Ansprüche des Werbering Hamborn e.V. gegenüber dem ausgetretenen oder ausgeschlossenen Mitglied bleiben unberührt.

§ 8 Beiträge

Die Mitglieder sind zur Beitragszahlung verpflichtet, die jährlich im voraus zu entrichten ist. Vorstand und Beirat beschließen über die Berechnungsart. Über die Höhe der Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Die Beiträge werden durch Rundschreiben den Mitgliedern mitgeteilt. Der Werbering Hamborn e.V. arbeitet nach dem Prinzip der Kostendeckung.

Aus Überschüssen werden Rücklagen für neue Werbemaßnahmen gebildet.

§ 9 Stimmrecht

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Vorstandsmitglieder nehmen für ihre eigene Firma an der Abstimmung teil. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

§ 10 Ausschluss

Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch den Vorstand erfolgen, wenn ein Mitglied mit 2 Jahresbeiträgen länger als 6 Monaten im Rückstand ist oder wenn ein Mitglied den Werberinginteressen grob zuwidergehandelt hat. Ein Ausschluss wegen groben Zuwiderhandelns gegen die Interessen des Werbering Hamborn e.V. ist nur dann möglich, wenn die Mehrheit der Beiratsmitglieder dem Ausschluss vorher schriftlich zustimmt.

§ 11 Haftung

Die Haftung des Werbering Hamborn e.V. ist auf sein Vermögen beschränkt und die Haftung der Mitglieder auf die von Ihnen nach § 8 dieser Satzung geschuldeten Beiträge.

§ 12 Auflösung

Für die Auslösung des Werbering Hamborn e.V. ist eine Mitgliederversammlung erforderlich, zu der wenigstens 14 Tage vor dem Versammlungstermin schriftlich einzuladen ist. Für Die Auflösung des Werbering Hamborn e.V. sind zwei Drittel der anwesenden Stimmen erforderlich. Wird der Werbering Hamborn e.V. aufgelöst, fällt das Vermögen des Werbering Hamborn e.V. an das Sozialamt der Stadt Duisburg, Bezirksamt Hamborn.

§ 13 Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dieser Satzung und für Streitigkeiten zwischen dem Werbering Hamborn e.V. und den Mitgliedern ist Duisburg - Hamborn; für den Fall der sachlichen Zuständigkeit des Landgerichts das Landgericht Duisburg.

Duisburg - Hamborn, den 19.06.1989